AGB
Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma KaWeCo GMBH.
Gerlinger Str. 36-38, D- 71254 Ditzingen, (nachfolgend:»KaWeCo«).
(1) Geltung
- Sämtliche Angebote und Lieferungen von KaWeCo aufgrund von Bestellungen über unseren Online-Shop www.mamivac.com erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Eine Lieferung findet nur an Adressen in der Bundesrepublik Deutschland statt.
- Diese Bedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass KaWeCo in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Anderslautende Bedingungen des Kunden sind für KaWeCo in keiner Weise verbindlich. Diesen wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu KaWeCos Bedingungen gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von KaWeCo als Zusatz zu KaWeCos Bedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KaWeCo in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall mit KaWeCo nach Vertragsabschluss ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen des Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – KaWeCos schriftliche Bestätigung an den Kunden maßgeblich.
(2) Angebot
- Die Angebote von KaWeCo erfolgen stets freibleibend und sind unverbindlich.
- Alle zu den Angeboten von KaWeCo gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Beschreibungen auf dieser Website etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit KaWeCo sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet hat. Auch Hinweise und Aussagen in diesen Unterlagen sowie DIN-Normen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. KaWeCo behält sich an sämtlichen dieser Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von KaWeCo zugänglich machen.
(3) Bestellungen des Kunden, Zustandkommen des Vertrages und Umfang der Lieferung
- Durch eine Bestellung im Log-In Bereich des Webshop (welche die Registrierung und die Annahme dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen voraussetzt) macht der Kunde KaWeCo ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Der Kunde ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des zweiten auf den Tag des Angebots folgenden Werktags gebunden.
- Der Kunde wird unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Bestell-Eingangsbestätigung von KaWeCo an die vom Kunden angegebene Emailadresse erhalten.
- Der Liefervertrag zwischen KaWeCo und dem Kunden kommt durch die per Email übersandte Auftragsbestätigung von KaWeCo und im Übrigen auch dann zustande, wenn KaWeCo innerhalb der Bindungsfrist nach Ziff. (3.1) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen den Auftrag ausführt.
- KaWeCo speichert die Bestellung des Kunden und die von ihm eingegebenen Bestelldaten. Nach Durchlaufen des Bestellvorganges mit dem abschließenden Schritt 4 "Bestellen" erhält der Kunde den Hinweis " Ihre Bestellung ist erfolgreich ausgeführt worden.". Hier kann der Kunde eine Bestellbestätigung ausdrucken.
- Technische Änderungen und Modifizierungen am Liefergegenstand kann KaWeCo vornehmen, wenn dadurch die technische Funktion des Liefergegenstands nicht in einer dem Kunden unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(4) Preis
- Alle angegebenen Preise sind Euro-Beträge und verstehen sich inklusive der zur Zeit gültigen gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Porto-, und Verpackungskosten kommen gemäß der gesonderten Liefer- und Versandkosten (vgl. Ziff. 8 dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen) hinzu. Wir behalten uns vor, die veranschlagten Versand- und Nachnahmekosten den diesbezüglichen tatsächlichen Veränderungen anzupassen.
- Die ausgewiesenen Preise gelten bis zum Erscheinen einer neuen Preisliste. Im Falle einer Änderung der Preise, die zum Nachteil des Käufers ist, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Käufer hat ausschließlich die Möglichkeit per Rechnung zu bezahlen.
- Bei Wareneinfuhr in Länder außerhalb der EU können Einfuhrabgaben anfallen. Der Käufer hat in diesem Fall, die bei der Einfuhr entstehenden Zölle und Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar zu tragen. Diese variieren in verschiedenen Zollgebieten. Einfuhrabgaben sind keine Versandkosten. Der Käufer stellt uns diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme frei.
(5) Zahlungsbedingungen
- Käufer aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland können Ihre bestellte Ware ausschließlich per Rechnung bezahlen. Zahlungen haben nach Mitteilung des Gesamtbetrages und der Bestellnummer unter Angabe dieser Bestellnummer auf eines der folgenden Konten zu erfolgen:
Volksbank Strohgäu
BLZ 600 629 09, Konto-Nr.: 27 535 002
Postbank AG
BLZ 600 100 70, Konto-Nr.: 8635-707
Für Zahlungen aus dem Ausland:
Stuttgarter Volksbank
BLZ 600 901 00,
Konto-Nr.: 219 075 000
SWIFT/BIC: VOBADESSXXX,
IBAN DE04600901000219075000
Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind KaWeCo-Rechnungen nach Erhalt per Email und bar ohne jeden Abzug fällig. Erfolgt Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, gewährt KaWeCo nach eigenem Ermessen dem Kunden 2 % Skonto, ansonsten gilt 30 Tage netto. - Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sämtlicher eventueller Finanzierungskosten und etwa anfallender Steuern angenommen. Zahlungen durch Scheck und durch Wechsel gelten erst dann als bewirkt, wenn KaWeCo endgültig über den Betrag verfügen kann. Im Übrigen ist KaWeCo zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Forderung bzw. Restforderung von KaWeCo unverzüglich beglichen wird, wenn ein Scheck nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst oder ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst wird. Werden KaWeCo nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist KaWeCo berechtigt, ohne Rücksicht auf laufende Wechsel oder Schecks die Grundforderung sofort fällig zu stellen.
- Sämtliche Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn KaWeCo endgültig über den Betrag verfügen kann.
- Von dem nicht im Inland ansässigen Kunden kann KaWeCo Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches von einer deutschen Bank/Sparkasse seiner Wahl zugunsten von KaWeCo und ohne dass KaWeCo hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches KaWeCo eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.
- KaWeCo Ist nach freiem Ermessen dazu berechtigt, von neuen Kunden, mit denen wir bisher noch keine Geschäftsverbindungen eingegangen sind, eine Vorauszahlung zu verlangen.
(6) Zahlungsverzug
- Der Kunde kommt nach Mahnung durch KaWeCo mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung erfolgen soll. Der Kunde kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von KaWeCo oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung für KaWeCo nicht feststellen lässt 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug.
- KaWeCo ist berechtigt ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch KaWeCo bleibt hiervon unberührt.
- Werden KaWeCo nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist KaWeCo berechtigt, Stundungen und Ratengewährungen zu widerrufen. Die weitergehenden Rechte von KaWeCo nach Ziff. (6.9) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben unberührt.
(7) Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen KaWeCo ist ausgeschlossen, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit KaWeCo.
- Die Aufrechnung des Kunden gegen die Forderungen von KaWeCo mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(8) Lieferung durch Versand der Ware und Versandkosten
- Der Versand erfolgt abhängig von der Zahlungsweise unmittelbar nach Auftragsbestätigung durch uns oder - bei vereinbarter Vorkasse - nach Gutschrift des vollständig überwiesenen Betrages der Bestellung auf unserem Konto. Die Lieferzeit beträgt 3-4 Werktage. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für KaWeCo nicht verbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich bindend vereinbart worden sind.
- KaWeCo schuldet nur die rechtzeitige ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine evtl. angegebene Versanddauer ist nicht verbindlich. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart in freiem Ermessen von KaWeCo liegt. Beim Versand ins Ausland trägt der Kunde die damit im Zusammenhang stehenden Zölle, Gebühren und Steuern (vgl. auch Ziff 4.4 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen).
- Grundsätzlich werden pro Bestellvorgang € 3,50 Versandkosten berechnet. Dafür abweichend liefern wir an Hebammen ab einem Warenwert von 40,00 EUR und an Apotheke / Fachhandel ab einem Warenwert von 250,00 EUR frei Haus, zzgl. Verpackungskosten.
- Wird ein Kunde bei der ersten Zustellung vom Paketzusteller nicht angetroffen, erhält er von diesem eine Benachrichtigung. Diese Benachrichtigung berechtigt zur Abholung der Paketsendung bei der nächsten Filiale des beauftragten Unternehmens innerhalb der ausgewiesenen Frist, oder informiert über den nächsten Zustelltermin. Es ist für eine verzögerungsfreie Zustellung vorteilhaft, wenn der Käufer eine Lieferadresse angibt, unter der er tagsüber erreichbar ist.
- Beschädigte Sendungen sollten sofort beim Zusteller angezeigt werden. Zur Schadensregulierung wird ein Beleg über den Empfang der beschädigten Sendung benötigt. Versteckte Mängel sollten uns sofort nach deren Feststellung mitgeteilt werden. Der Käufer sollte die Verpackung inklusive der Füllstoffe nicht wegwerfen. Der Schaden sollte uns in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Eine Versäumung dieser Meldepflicht hat allerdings keinerlei Konsequenzen auf die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Ansprüche.
- KaWeCo ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
- Bei Bestellungen auf Abruf hat der Kunde die Ware binnen eines Jahres ab Bestellung abzurufen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Liefertermine und Lieferfristen verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die nicht von KaWeCo zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstands von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von KaWeCo zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird KaWeCo dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
- Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum. Der Liefertermin verschiebt sich bzw. die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde dem KaWeCo nicht rechtzeitig alle vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Pläne oder Ähnliches übergeben hat.
- KaWeCo hat bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen vollständig bezahlt sind.
- Werden KaWeCo nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist KaWeCo berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der Kunde nicht oder erbringt er keine Sicherheit binnen einer von KaWeCo gesetzten angemessenen Frist, so ist KaWeCo zum Rücktritt berechtigt.
(9) Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Haus von KaWeCo verlassen hat.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs unter der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht ferner dann auf den Kunden über, wenn der versandbereite Liefergegenstand auf Veranlassung oder aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht versandt wird.
- Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden dem Kunden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei KaWeCo mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. KaWeCo ist jedoch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme des Liefergegenstands und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Der Kunde ist zur Annahme eines Liefergegenstandes verpflichtet, der nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung
(10) Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von KaWeCo, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum von KaWeCo. Hat KaWeCo im Interesse des Kunden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten das Eigentum von KaWeCo. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
- Veräußert der Kunde den Liefergegenstand allein oder zusammen mit nicht KaWeCo gehörender Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an KaWeCo ab. KaWeCo nimmt die Abtretung an. KaWeCo ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an KaWeCo abgetretenen Forderungen. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen KaWeCo gegenüber in Verzug, so hat der Kunde KaWeCo sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch KaWeCo ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von KaWeCos Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
- Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist KaWeCo zur Rücknahme des Liefergegenstands und Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstands durch KaWeCo gelten solchenfalls als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn ein solcher wurde vom KaWeCo ausdrücklich erklärt. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von KaWeCo mit der Abholung der Liefergegenstände beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände, auf welchem sich der Liefergegenstand befindet, betreten und befahren zu lassen.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die KaWeCo nach vorstehendem abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf KaWeCo übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Kunde nicht berechtigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an KaWeCo abgetretenen Forderungen, hat der Kunde KaWeCo unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sind vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände bereits an KaWeCo abgetreten. Hiermit nimmt KaWeCo diese Abtretung an.
- Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt (inklusive seiner Erweiterungs- und Verlängerungsformen) von KaWeCo, wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.
- KaWeCo verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn der Wert der KaWeCo insgesamt eingeräumten Sicherheiten 150 % der gesicherten Forderungen ausmacht oder übersteigt.
(11) Verzug und Unmöglichkeit
- Soweit es nach dem Gesetz für den Eintritt des Verzugs von KaWeCo einer Mahnung bedarf, ist eine solche nur in Schriftform rechtswirksam.
- Sollte KaWeCo mit der Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Dem Kunden steht es offen einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, KaWeCo kann einen geringeren Schaden nachweisen.
- Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln nach Ziff. (11) ("Gewährleistung") und Ziff. (12) ("Rechtsmangel") dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung von KaWeCo oder Verzug nur bei Vorliegen einer von KaWeCo zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
- Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde KaWeCo zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 2 Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde verpflichtet nach Aufforderung durch KaWeCo zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder gem. $ 281 Absatz 4 BGB Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Kunde innerhalb einer von KaWeCo gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
- Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nur entbehrlich, wenn KaWeCo die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
- Der Kunde kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung von KaWeCo. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von KaWeCo nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
- Für den Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. (13) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(12) Mängelrüge
- Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von KaWeCo garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstands sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind - soweit sie offensichtlich sind - vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
- Werden Mängel nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Absatz 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen KaWeCo ausgeschlossen.
(13) Gewährleistung
- Bei Vorliegen eines Mangels - Rechtsmängel ausgenommen - nimmt KaWeCo bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. (10) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Wahl von KaWeCo die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen vom KaWeCo zu vertretenden Mangel verursacht werden, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Der Kunde hat KaWeCo nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. Etwa im Rahmen solcher Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von KaWeCo.
- Für den Fall, dass der Kunde KaWeCo eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wird eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine längere oder kürzere Frist als angemessen erscheint. Die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
- Für den Fall, dass KaWeCo eine ihr zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass KaWeCo eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Absatz 2 oder 323 Absatz 2 BGB vorliegen, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung und der Ersatzlieferung, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüche, letztere im Rahmen von Ziff. (13) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Im Übrigen ist KaWeCo nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten, wobei der Wert der Ersatzlieferung selbst unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
- Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist KaWeCo berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Wurde der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
- Der Kunde kann keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, STURZ übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche.
(14) Rechtsmangel
- Mangels anderweitiger Vereinbarung ist KaWeCo verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom KaWeCo erbrachte, vertragsgemäß benutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet KaWeCo gegenüber dem Kunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Recht auf den Kunden übergehen sollte, wie folgt:
- KaWeCo wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Liefergegenstände so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefergegenstände austauschen. Ist KaWeCo dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht KaWeCos zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. (13) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Schadensersatz").
- KaWeCo ist jedoch nur zu vorstehenden Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde KaWeCo über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und KaWeCo alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sollte der Kunde die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einstellen, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung erst durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom KaWeCo nicht voraussehbare Anwendung oder etwa dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von KaWeCo gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
(15) Schadensersatz
- KaWeCo haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - und dies gilt auch dann, wenn KaWeCo leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat – wenn:
(a) KaWeCo grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) KaWeCo einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat.
(c) KaWeCo schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie wenn
(d) KaWeCo gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d.h. (1) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (2) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. - Im Fall der Ziff. 14. 1.(d) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
- Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(16) Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Kunden oder die Lieferung von KaWeCo, ist der Hauptsitz des Unternehmens von KaWeCo in D-71254 Ditzingen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung von KaWeCo nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
- Die Parteien erklären sich als Kaufleute mit der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweils zuständigen Gerichts am Geschäftsitz von KaWeCo einverstanden. KaWeCo ist zudem berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Für die Verkaufs- und Lieferbedingungen von KaWeCo und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KaWeCo und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
Stand Mai 2010
Ihr Kontakt
ANSCHRIFT
KaWeCo GmbH
Gerlinger Straße 36-38
71254 Ditzingen
Tel: +49 (0) 71 56-33 901
Fax: +49 (0) 71 56-33 911
E-Mail: info@kaweco.de
Internet: www.kaweco.de
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